Kreistagsanfrage zum 'Fordern und Fördern'

Anfrage zur Umsetzung der Maßnahmen zum ''Fordern und Fördern'' nach § 2 und § 14 SGB II im Landkreis Verden

Anfrage der Partei Die Linke im Kreistag Verden:

Anfrage zur Umsetzung der Maßnahmen zum ''Fordern und Fördern'' nach § 2 und § 14 SGB II  im Landkreis Verden.

Es gibt 5 Fragenkomplexe:

1.   Zur Anzahl der Maßnahmen nach SGB II und den Erfolgen der Maßnahmen

2.   Zum Betrieb der ALV Im Borgfeld 3

3.   Zu Maßnahmen zur Unterstützung und Integration von Flüchtlingen

4.   Zum Sprachgebrauch bei der Gewährleistung von Leistungen nach dem SGB II

5. Zu den Kosten der Unterkunft

Einführung zum Problem und den damit verbundenen Fragen:

Mit  Einführung des SGB II zum Januar 2005 und der  damit verbundenen Auflösung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige nach dem BSHG wurden u. a. die Paragraphen 2 und 14 SGB II eingeführt. Diese lauten nach der zuletzt geänderten Fassung vom 15.4.2015:

§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschliessen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeits-kraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte um-fassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Fragen: 

1. Zur Anzahl der Maßnahmen nach SGB §2 und den Erfolgen der Maßnahmen

  • Für wie viele erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen , die Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 16 bis 16g SGB II haben, ist der Leistungsträger nach dem SGB II für den Landkreis Verden mit Stichtag vom 01.01.2016 zuständig gewesen?
  • Wie viel Prozent betrifft dies von allen Personen, die im Landkreis Verden Leistungen nach dem SGB II beziehen?   
  • Welche der vorgenannten „Instrumente“ nach den Paragraphen 16 bis 16g SGB II setzte der Leistungsträger nach dem SGB II für den Landkreis Verden im Verlauf des Jahres 2015 in welcher Anzahl jeweils ein?
  • Welche der vom Leistungsträger des SGB II  im Verlauf des Jahres 2015 eingesetzten „Instrumente“ führte in welcher Anzahl dahingehend zu einer Eingliederung in Erwerbsarbeit, welche bis heute Bestand hat. Bitte für jedes eingesetzte „Instrument“ die Anzahl angeben.
  • Für wie viele erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen ist ein sog. Fallmanager zuständig?

2.         Zum Betrieb der ALV Im Borgfeld 3

Im Burgfeld 3 in Verden betreibt die ''Arbeit im Landkreis Verden (ALV)'', eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, ein Betrieb, dem erwerbsfähige Leistungsberechtigte , die Leistungen nach dem SGB II beziehen , zugeführt werden, um das Verhältnis aus ''Fordern und Fördern'' auf der Grundlage des § 16 SGB II umzusetzen. Dort wird gebrauchter Hausrat wie z. B. gebrauchte Möbel und elektrische Großgeräte an private Verbraucher verkauft.    

Fragen:

  • Wie viele erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen sind im Verlauf des Jahres 2015 diesem Betrieb durch den Leistungsträger des SGB II im Landkreis Verden bzw. durch die ALV zwecks einer Maßnahme nach § 16 SGB II zugeordnet worden?
  • Durch was realisiert sich in diesem Betrieb der ALV das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis aus ''Fordern und Fördern'' nach den Paragraphen 2, 3 und 14 SGB II? Bitte dabei auch die konkreten Bedingungen der dort stattfindenden Maßnahmen wie Dauer der Maßnahmen, Arbeitszeiten, Vergütung oder Aufwandsentschädigungen etc. darlegen. 
  • Was arbeiten dort die erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die diesem Betrieb zwecks einer Maßnahme nach § 16 SGB II zugeordnet werden? 
  • Wie  viele erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen konnten im Verlauf des Jahres 2015 während einer Maßnahme Im Burgfeld 3, bis heute anhaltend erfolgreich eine Erwerbsarbeit erlangen?
  • Wie viele von denen, die während einer Maßnahme Im Burgfeld 3, erfolgreich eine Erwerbsarbeit erlangen konnten, sind zur Existenzsicherung weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen?
  • Wie viele erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen konnten im Verlauf des Jahres 2015 unmittelbar im Anschluss einer Maßnahme Im Burgfeld 3, bis heute anhaltend erfolgreich eine Erwerbsarbeit erlangen?
  • Wie viele von denen, die unmittelbar im Anschluss einer Maßnahme Im Burg-feld 3, bis heute anhaltend erfolgreich eine Erwerbsarbeit erlangen konnten, sind zur Existenzsicherung weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen?
  • Müssen die Im, Burgfeld 3, stattfindenden Maßnahmen nach § 16d Abs. 3 SGB II im öffentlichen Interesse liegen? Wenn nicht, aus welchen Gründen?
  • Müssen die Im Burgfeld 3, stattfindenden Maßnahmen nach § 16d Abs. 4 SGB wettbewerbsneutral sein? Wenn nicht, aus welchen Gründen?

3.         Maßnahmen zur Unterstützung und Integration von Flüchtlingen

Am 24. September 2015 haben sich Bund und Länder auf Maßnahmen geeinigt, um Flüchtlingen die Integration in Deutschland noch effektiver zu ermöglichen. Kernpunkt bei der Integration in die Gesellschaft sind ein schneller Spracherwerb und die Aufnahme von Arbeit oder Ausbildung. Dazu zählen:

  • Aktive Arbeitsmarktpolitik: Die Mittel für Aktive Arbeitsmarktpolitik werden erhöht, um dauerhaft bei uns bleibende Flüchtlinge besser bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
  • Vorverlagerung und Verbesserung der Sprachförderung: Es wird erstens mehr Sprachkurse geben, die zweitens früher einsetzen als bisher (teilweise schon vor Anerkennung).
  • Frühzeitiges Einsetzen von vermittlungsunterstützenden Instrumenten: Mitarbeiter der BA sollen künftig früher als bisher Berufserfahrungen und Qualifikationen von Flüchtlingen erheben, um den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
  • Entlastung des Asylverfahrens durch legale Wege der Arbeitsmigration: Kosovo, Albanien und  Montenegro werden sichere Drittstaaten, im Gegenzug wird der legale Zugang zum Arbeitsmarkt  für Bürger aus dem Westbalkan vereinfacht.
  • Erleichterungen bei der Leiharbeit: Statt nach bisher vier Jahren ist Leiharbeit künftig nach drei Monaten (für Hochqualifizierte und in Engpassberufen) bzw. 15 Monaten möglich.
  • Leistungseinschränkung für vollziehbar Ausreisepflichtige: Kürzung der Leistungen auf das unabdingbar Notwendige.
  • Sachleistungen statt Geldleistungen: Stärkung des Sachleistungsprinzips in Erstaufnahme- und Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Weitere Änderungen für Flüchtlinge in der Berufsausbildung wurden bereits am 19.8.2015 auf den Weg gebracht.

Mit der Änderung der Beschäftigungsverordnung werden für Asylbewerber und Geduldete mindestlohnfreie Praktika vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Künftig kann also die Arbeitserlaubnis leichter erteilt werden. Die Regelung gilt für:

  • Pflichtpraktika,
  • Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für die Aufnahme einer  Berufsausbildung oder eines Studiums dienen,
  • ausbildungs- bzw. studienbegleitenden Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sowie
  • Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Weitere Veränderungen und Angleichungen zwischen Asylbewerbern und Geduldeten beschloss die Bundesregierung bereits im Jahr 2014:

  • Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt auf einheitlich drei Monate (vorher  neun Monate für Asylbewerber und zwölf Monate für Geduldete)
  • Wegfall der Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete mit anerkanntem Hochschulabschluss in Engpassberufen oder mit anerkanntem Berufsabschluss in Ausbildungsberufen nach  der "Positivliste"
  • Wegfall der Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete generell nach 15 Monaten

Fragen:

  • Ist der Leistungsträger nach dem SGB II für den Landkreis Verden an der Umsetzung der oben benannten Maßnahmen, worauf sich Bund und Länder am 24. September 2015 geeinigt haben, beteiligt?
  • Wenn ja, welche Maßnahmen hat der Leistungsträger nach dem SGB II für den Landkreis Verden hierzu bereits eingeführt?
  • Welche von den oben benannten „Instrumenten“ nach den Paragraphen 16 bis 16g SGB II kommen gegenüber im Landkreis Verden lebenden Flüchtlingen zur Anwendung?
  • Wenn „Instrumente“ nach den Paragraphen 16 bis 16g SGB II gegenüber Flüchtlingen, die im Landkreis Verden leben, zur Anwendung kommen, mit welchen Ergebnissen sind welche „Instrumente“ bisher zur Anwendung gekommen?
  • Mit welchen Maßnahmen wirkt der Leistungsträger des SGB II für den Landkreis Verden darauf hin, dass erwerbsfähige leistungsberechtigte Flüchtlinge, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, nach  SGB II entsprechend Leistungen erhalten? 

4.    Zum Sprachgebrauch bei der Gewährleistung von Leistungen nach dem SGB II

Die letzte Frage deutet auf einen weiteren Problembereich bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hin. Wenn jemand im Bezug beispielsweise ein geringfügiges Einkommen beim Landkreis meldet, so wird die Person gefragt, was sie zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne. Bei einer Meldung, die einen eigenen Verdienst bekannt gibt und damit dem Landkreis Kosten erspart könnte sich derjenige, der dies dem Landkreis meldet wie ein Angeklagter fühlen, nicht wie einer, der dem LK Kosten erspart.

Fragen:

  • Hat der Landkreis etwas unternommen, um eine angemessene, verständliche und zielgruppenorientierte Sprache in seinen Formularen anzuwenden?
  • Wenn ja, was, wenn nein, warum nicht?
  • Was gedenkt der Landkreis in Zukunft zu ändern?

5.    Zu den Kosten der Unterkunft

Einführung zum Problem und den damit verbundenen Fragen:

Im § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der aktuell geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) heißt es: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil unter den Aktenzeichen:1 BvL 1/09, 1BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) entwickelt und die darauf gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert. 

Mit den vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.04.2011 neu eingeführten §§ 22a bis 22c SGB II wird den Landesgesetzgebern ermöglicht, Kommunen per Landesgesetz zu ermächtigen oder zu verpflichten, zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen im Rahmen näher bestimmter Kriterien Satzungen zu erlassen. Ersichtlich hat das Land Niedersachsen hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht.

Der § 22a SGB II (Satzungsermächtigung) lautet wie folgt:

(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.

(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

  1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
  2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
  3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
  4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

Ein großer Teil der rechtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf das SGB II findet im Bereich der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung statt. Den überwiegenden Teil der Verfahren verlieren die Kommunen, die zumeist zu wenig zahlen. Benachteiligte dieses Vorgehens sind arme Menschen, die eher selten in der Lage sind, sich gerichtlich dagegen zu wehren. 

Fragen:

  • Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Regelkreis des SGB II bestanden im Landkreis Verden durchschnittlich oder hilfsweise an einem bestimmten Stichtag im Jahre 2015?
  • Wie viele Personen betraf dies?
  • Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften im Regelkreis des SGB II haben im Landkreis  Verden im Jahre 2015 durchschnittlich oder hilfsweise an einem bestimmten Stichtag die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bzw. hat die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalte Nebenkosten) über der vom Landkreis Verden als Bedarf nach dem SGB II anerkannten Bruttokaltmiete gelegen?
  • Um wie viel lag die tatsächliche Bruttokaltmiete im Durchschnitt über der vom Landkreis  Verden als Bedarf nach dem SGB II anerkannten Bruttokaltmiete hinsichtlich dieser  Bedarfsgemeinschaften?
  • Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften im Regelkreis des SGB II haben im Landkreis  Verden im Jahre 2015 durchschnittlich oder hilfsweise an einem bestimmten Stichtag die tatsächlichen Kosten der Heizung über den vom Landkreis Verden als Bedarf nach dem SGB II anerkannten Kosten der Heizung gelegen?
  • Um wie viel lagen die tatsächlichen Heizkosten im Durchschnitt über den vom Landkreis  Verden als Bedarf nach dem SGB II anerkannten Heizkosten hinsichtlich dieser Bedarfsgemeinschaften?
  • Legt der Landkreis Verden für die Ermittlung des Bedarfs der Kosten der Unterkunft bzw.  der Bruttokaltmiete ein „schlüssiges Konzept“ zugrunde, wie dies vom BSG als Grundlage zur Ermittlung des Bedarfs der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II vorgegeben ist?
  • Sofern ein solches „schlüssige Konzept“ durch den Landkreis Verden entwickelt worden ist, ist das Konzept öffentlich zugänglich oder ist der Landkreis Verden der Auffassung, dass ein solches „schlüssiges Konzept“ gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen des Landkreis Verden veröffentlicht werden sollte?
  • Sofern ein solches „schlüssige Konzept“ durch den Landkreis Verden nicht entwickelt worden ist, auf welcher Grundlage ermittelt der Landkreis Verden den Bedarf zu den Kosten der Unterkunft bzw. die ''angemessene'' Bruttokaltmiete nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II? Welche Kosten werden als angemessen angesehen?
  • Nach welchen Grundlagen ermittelt der Landkreis Verden den Bedarf zu den Kosten der Heizung bzw. die ''angemessenen'' Kosten der Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II?
  • Strebt der Landkreis Verden eine landesrechtliche Ermächtigung zur zukünftigen Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II an und versucht, dahingehend Einfluss auf den Landesgesetzgeber auszuüben?
  • Wie viele gerichtliche Auseinandersetzungen hatte der LK Verden um die Angemessenheit der Kosten für Wohnung und Heizung? Wie viele der Verfahren verlor er?
  • Wie häufig hat der LK Verden einer Erhöhung der Leistungen für Wohnung und Heizung zugestimmt, nachdem die Leistungsbezieher ein anwaltliches Schreiben in die Auseinandersetzung eingebracht haben, ohne das es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam?